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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 663/07
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 79 Abs. 3 | |
OWiG § 80 Abs. 1 | |
OWiG § 80 Abs. 2 | |
OWiG § 80 Abs. 3 | |
StPO §§ 341 ff |
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen am 04.07.2007 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet F vom 27.11.2002 zu einer Geldbuße von 50 € verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene am 10.07.2007 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen Antrag mit der Verletzung materiellen Rechts näher begründet.
II.
Der nach §§ 80 Abs. 1 und 3, 79 Abs. 3 OWiG, § 341 ff StPO rechtzeitig gestellte und form- sowie fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 € beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Bei einer Verurteilung bis 100,00 € kann die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden; die Zulassung ist insoweit bei Verstößen bis 100,00 € noch weiter eingeschränkt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder gerügt noch sonst ersichtlich.
Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zuzulassen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind. Sie besteht darin, Leitsätze aufzustellen und zu festigen, die bei der Auslegung von Rechtssätzen und dem Ausfüllen von Gesetzeslücken zur Anwendung kommen (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 80 Rdnr. 3).
Die materiell-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt indes nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebietet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, welche Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit einer ordnungsbehördlichen Bestimmung zur Anleinpflicht von Hunden zu stellen sind. Der hiesige 5. Senat für Bußgeldsachen hat in seinem Beschluss vom 08.04.2001 (5 Ss OWi 1225/00) ausgeführt, dass ein genereller Leinenzwang ohne räumliche oder zeitliche Ausnahme unverhältnismäßig ist und damit - als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverstoß - unzulässig ist. In der Entscheidung ist weiter ausgeführt, dass das Übermaßverbot dann nicht verletzt ist, wenn kommunale Verordnungen von dem weitgehenden Leinenzwang "beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht sind, davon jedoch, jedenfalls zu bestimmten Zeiten, ausnehmen." Dieser Entscheidung ist der hiesige 2. Senat für Bußgeldsachen in seinem Beschluss vom 09.12.2002 (2 Ss OWi 1043/02) ausdrücklich beigetreten und hat zur Rechtsmäßigkeit der die Anleinpflicht betreffenden Bestimmungen der Verordnung weiter ausgeführt, dass zumindest die Frage, ob eine generelle Ausnahme vorgesehen ist, unmittelbar in der Verordnung zugleich mit der Frage, wer für die Bestimmung der Ausnahme im Detail zuständig ist, geregelt sein muss.
Eine über die beiden vorgenannten Entscheidungen hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfrage wirft der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf, sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr wendet sich der Betroffene gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall. Insoweit kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei einer Geldbuße von 50 € aus den bereits dargelegten Gründen aber nicht in Betracht (§ 80 Abs. 2 OWiG).
Ende der Entscheidung
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